ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Auftraggeber und Auftragnehmer, Sorgfaltspflichten

1. Der Auftraggeber als Veranstalter beauftragt die EMP-International GmbH, die im Folgenden als "EMP" bezeichnet wird, mit den im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung bestätigten organisatorischen Leistungen.

2. Die "EMP" ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen, insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und Vorbereitung der Dienstleistungen, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen. Zu den von "EMP" erbrachten Dienstleistungen gehören insbesondere Venue Management, Production Management, Eventinszenierung und Content Produktion, Kalkulation und Controlling, Location-Bau und Bühnentechnik sowie andere projektbezogene Aufgaben.

2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtliche Gesellschaften.

3. Abweichende, entgegensetzende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, auch wenn bekannt, sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Gültigkeit wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4. Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

§ 3 Lieferung und Dienstleistungen

1. "EMP" behält sich ausdrücklich das Recht vor für die Erbringung von beauftragen Leistungen, unabhängige Anbieter für das Vertragsservice zu nutzen.

2. Sobald Umstände eintreten, die nur eine teilweise Lieferung von Dienstleistungen von "EMP" ermöglichen, muss der Vertragspartner unverzüglich durch "EMP" über die Bedrohung informiert werden. In diesem Fall ist "EMP" berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstehenden Kosten sind an "EMP" zurückzuerstatten.

3. Im Vertrag angegebene Termine und Fristen für Lieferungen sind unverbindlich, sofern "EMP" nicht ausdrücklich in schriftlicher Form beschreibt, dass Lieferzeiten verpflichtend sind. Die Liefertermine bestimmen sich nach den geplanten Leistungsmöglichkeiten der "EMP" und sind unverbindlich und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der beauftragten Kooperationspartner der "EMP" sowie unvorhergesehener Umstände, unabhängig davon, ob sie bei der "EMP" oder beim Kooperationspartner eintreten, wie insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördliche Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeglicher Art, Sabotage, unentschuldigte verspätete Anlieferung von Material etc.

4. Eine vereinbarte verbindliche Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die "EMP" an deren Einhaltung durch Umstände gehindert wird, die weder ihre Mitarbeiter noch ihre selbständigen Dienstleister zu vertreten haben. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die vorherige Vorlage aller Unterlagen, Zeichnungen, Ausstellungen, Pläne, Genehmigungen, sowie die Verfügbarkeit von Material, Informationen und Einrichtungen voraus, die für die erfolgreiche und vollständige Erbringung der Leistung der "EMP" erforderlich sind. Kommt der Auftragnehmer dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des entsprechenden Verzuges.

 

§ 4 Preise

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit. Die "EMP" ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert zu berechnen. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der "EMP". Die "EMP" ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht Termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von der "EMP" sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der "EMP" in Rechnung gestellt.

 

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber bezahlt bei "EMP" das im Angebot festgelegte Honorar für die angegeben Leistungen im Angebot. Die im Lieferland anfallende Mehrwertsteuer nach landesspezifischer Festlegung, sowie Transportkosten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen werden dem Auftragnehmer gemäß der jeweiligen Preisliste bzw. gemäß der Einzelbestellung in Rechnung gestellt. Falls in der Einzelbestellung keine Preisliste oder keine Angaben enthalten sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Der Auftragnehmer zahlt den vereinbarten Tagessatz in voller Höhe und ohne Abzug von Pausenzeiten und für jeden angefangenen Arbeitstag.

2. Der Auftraggeber stellt jedem auf dem Projekt eingesetzten Dienstleister mindestens zwei warme Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen) und ein kaltes Frühstück (falls nicht im Hotel angeboten) zur Verfügung. Zwischen Mittag- und Abendessen müssen Snacks bereitgestellt werden. Darüber hinaus werden unbegrenzt kalte und warme Getränke kostenlos angeboten. Leitungswasser zählt nicht als Kaltgetränk. Stellt der Auftragnehmer nicht ausreichend Verpflegung und Getränke gemäß obigem Absatz zur Verfügung, wird eine Verpflegungspauschale in Höhe von 70 Euro/pro Mitarbeiter und Tag erhoben, sofern keine andere Lösung gefunden wird.

3. Die Zahlung ist sieben Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist "EMP" berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Unternehmerzinses (dh 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verlangen.

4. "EMP" ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf offene Forderungen zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist "EMP" berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5. Soweit gegen die vorstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund verstoßen wird, ist "EMP" jederzeit berechtigt, anteilige Zahlung in Form von Barzahlungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich solcher, für die "EMP" Wechsel angenommen oder Ratenzahlung vereinbart hat, sind in diesem Fall sofort fällig.

6. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von "EMP" nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 28 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an die "EMP" zu leisten:

 

• Die Planung und Organisation sowie erbrachten Vorleistungen bis zum Rücktrittsdatum sind in voller Höhe zu zahlen.
• Die Durchführungskosten sind zu zahlen:

 

  • bei einem Rücktritt bis 84 Tage vor Leistungsbeginn: 20%
  • bei einem Rücktritt bis 45 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
  • bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 60%
  • bei einem Rücktritt bis 28 Tage vor Leistungsbeginn: 80%
  • danach oder bei Nichtantritt 100%

 

Als Leistungsbeginn gelten der Beginn von Planungen und der Beginn von Veranstaltungen und der Beginn von Reisen, sowie generell der Tag, an dem "EMP“ ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist. Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der im Vertrag bekanntgegebenen Kontaktadresse von "EMP“.

 

Im Falle einer Undurchführbarkeit der Veranstaltung wegen Schlechtwetter hat der Auftraggeber die Kosten zu zahlen. Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl "EMP" als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die "EMP" für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

§ 7 Haftung

1. Soweit sich aus den Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, "EMP" haftet daher insbesondere nicht für Schäden von entgangenen Gewinnen oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

2. Diese Freistellungserklärung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht

3. Verletzt die "EMP" fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, so ist sie zum Ersatz des Sach- und Personenschadens verpflichtet. Die Haftung ist auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung der "EMP" beschränkt. Die Haftung ist in jedem Fall auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt.

4. Soweit die Haftung von "EMP" ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und selbständigen Dienstleister von "EMP".

 

§ 8 Konkurrenzschutz

Die von "EMP" eingesetzten Personen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von "EMP" für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von EUR 10.000,00 pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl

Gerichtsstand sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag ist Innsbruck. Der Auftraggeber kann die "EMP" nur an deren Sitz verklagen. Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

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